Rechtsbruch des Aufsichtsrats der Bahn?
Erstellt von Dirk Werhahn am Sonntag 3. März 2013
Stuttgart21. Einige Medien melden, dass der Aufsichtsrat der Bahn dem Vorstand die Hoheit über das Milliardenprojekt Stuttgart 21 offenbar entziehen will. Es ist zu lesen, dass das Kontrollgremium plant, einen Projektausschusses einzurichten. In diesem sollen auch mehrere Mitglieder des Aufsichtsrats sitzen und über den Baufortschritt informiert werden sowie die Kostenentwicklung kontrollieren. Dies klingt sinnvoll, wenn man an die bisher gezeigten Kompetenzen des Bahnvorstandes bei diesem Bauprojekt denkt.
Aber § 111 Absatz 4 Satz 1 Aktiengesetz sagt jedoch eindeutig, dass Maßnahmen der Geschäftsführung dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden können. Zwar kann der Vorstand in seinen Befugnissen eingeschränkt werden, jedoch ist eine operative Tätigkeit ausgenommen. Es ist dem Aufsichtsrat unbenommen, Entscheidungen an sich zu ziehen, jedoch nicht die konkrete Arbeit. Diese muss der Vorstand erledigen, denn dieser hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten (siehe § 76 Absatz 1 Aktiengesetz).
Es ist dem Aufsichtsrat davon abzuraten, sich ins operative Geschäft aktive einzumischen. Gut meint ist noch lange nicht gut gemacht.

Der Autor ist Mitglied im DVPJ ……………..
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