Entwicklungspotenziale

Eine Grüne Perspektive

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Atomausstieg ins Grundgesetz

Erstellt von Dirk Werhahn am 28. Juni 2011

Auch eine Forderung von Dirk Werhahn

Auf dem Bundesparteitag der Grünen am vergangenen Samstag (25. Juni 2011) wurde mit dem Beschluss “Energiewende in Deutschland – Grün geht voran” auch festgelegt, dass die “Novelle rechtssicher begründet, sie in wesentlichen Punkten verbessert und sie im Grundgesetz verankert” werden muss.

Das heiß, der Ausstieg muss endgültig sein – zumindest so gut dies in einer Demokratie festgelegt werden  darf. Daher muss die Debatte um eine Festschreibung des Verzichts auf Atomkraft im Grundgesetz weiter geführt werden. Übrigens so intensiv, wie auch die Debatte um einen schnelleren Ausstieg bis zum Ende der nächsten Legislaturperiode.

Vorbild kann das 1999 vom österreichischen Nationalrat beschlossene Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich sein:

§ 1. In Österreich dürfen Atomwaffen nicht hergestellt, gelagert, transportiert, getestet oder verwendet werden. Einrichtungen für die Stationierung von Atomwaffen dürfen nicht geschaffen werden.
§ 2. Anlagen, die dem Zweck der Energiegewinnung durch Kernspaltung dienen, dürfen in Österreich nicht errichtet werden. Sofern derartige bereits bestehen, dürfen sie nicht in Betrieb genommen werden.
§ 3. Die Beförderung von spaltbarem Material auf österreichischem Staatsgebiet ist untersagt, sofern dem völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der Transport für Zwecke der ausschließlich friedlichen Nutzung, nicht jedoch für Zwecke der Energiegewinnung durch Kernspaltung und deren Entsorgung. Darüber hinaus sind keine Ausnahmegenehmigungen zu erteilen.
§ 4. Durch Gesetz ist sicherzustellen, daß Schäden, die in Österreich auf Grund eines nuklearen Unfalles eintreten, angemessen ausgeglichen werden und dieser Schadenersatz möglichst auch gegenüber ausländischen Schädigern durchgesetzt werden kann.
§ 5. Die Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes obliegt der Bundesregierung.

Eine Aufnahme in das Grundgesetz ist sinnvoll, da bisher nur Bestimmungen über die Kompetenzen von Bund und Ländern hinsichtlich der Kernenergienutzung (Artikel 73 Nr. 14) getroffen wurden. “Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über: die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.” Auch die sich aus dem Grundgesetz abzuleitenden Prinzipien reichen noch nicht: Aus Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 GG ergibt sich die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die Würde des Menschen zu schützen. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2), ist Maßstab, der an die Schutz- und Vorsorgemaßnahmen bei Kernkraftwerken anzulegen ist. Doch dass wir keine Atomkraft und auch keine Weiterverbreitung dieser Technologie wünschen, muss auch mit Verfassungsrang regelt werden.

Gerne kann eine Aufnahme darüber im Geiste des Art 20 Abs. 2 GG erfolgen: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

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………… Der Autor ist Mitglied im DVPJ ……………..

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Vorbild Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich

Erstellt von Dirk Werhahn am 23. Juni 2011

Ein Hinweis von Dirk Werhahn

Wenige Tage vor der (BDK) Sonderparteitag in Berlin, am 25. Juni 2011 noch ein Hinweis auf das Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich. Der Geist dieser Regelung kann Hinweis darauf sein, wie es gelingen kann, dass diese Risikotechnologie auch keine Anwendung mehr in Deutschland findet.

Laut Auskunft der Bundesvorsitzenden Claudia Roth und Cem Özdemir gibt es Gründe für und gegen eine Verankerung im Grundgesetz. Der Bundesvorstand hat noch keine abschließende Meinung und erwartet hierzu spannende Diskussionen auf der BDK.

1999 hat der österreichische Nationalrat das Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich beschlossen:

§ 1. In Österreich dürfen Atomwaffen nicht hergestellt, gelagert, transportiert, getestet oder verwendet werden. Einrichtungen für die Stationierung von Atomwaffen dürfen nicht geschaffen werden.
§ 2. Anlagen, die dem Zweck der Energiegewinnung durch Kernspaltung dienen, dürfen in Österreich nicht errichtet werden. Sofern derartige bereits bestehen, dürfen sie nicht in Betrieb genommen werden.
§ 3. Die Beförderung von spaltbarem Material auf österreichischem Staatsgebiet ist untersagt, sofern dem völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen. Von diesem Verbot ausgenommen ist der Transport für Zwecke der ausschließlich friedlichen Nutzung, nicht jedoch für Zwecke der Energiegewinnung durch Kernspaltung und deren Entsorgung. Darüber hinaus sind keine Ausnahmegenehmigungen zu erteilen.
§ 4. Durch Gesetz ist sicherzustellen, daß Schäden, die in Österreich auf Grund eines nuklearen Unfalles eintreten, angemessen ausgeglichen werden und dieser Schadenersatz möglichst auch gegenüber ausländischen Schädigern durchgesetzt werden kann.
§ 5. Die Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes obliegt der Bundesregierung.

Siehe BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben am 13. August 1999 Teil I (NR: GP XX AB 2026 S. 179. BR: AB 6033 S. 657.)

Historie: In einer Volksabstimmung 1978 haben sich die Österreicherinnen und Österreicher gegen die Inbetriebnahme des Kernkraftwerks Zwentendorf ausgesprochen. Hierzu wurde im Dezember 1978 ein das Atomsperrgesetz (Verbot der Nutzung der Kernspaltung für die Energieversorgung in Österreich) beschlossen.  Im Jahre 1997 folgte ein Volksbegehren für ein Atomfreies Österreich. Der Text des Volksbegehrens wurde fast wörtlich in oben genannte Bundesverfassungsgesetz übernommen. Dieses wurde 1999 einstimmig im Parlament beschlossen. Dadurch wurde das Atomsperrgesetz in den Verfassungsrang erhoben.

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………… Der Autor ist Mitglied im DVPJ ……………..

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Deutsche Kampfeinsätze in Afghanistan

Erstellt von Dirk Werhahn am 16. Januar 2008

Ein Hinweis von Dirk Werhahn

Meldung: Deutsche Soldaten sollen nun im Norden von Afghanistan zum Kampfeinsatz kommen.

Afghanistan

Auf dem Sonder-Bundesdelegiertenkonferenz der Grünen in Göttingen wurde unter dem Label “Für Afghanistan. Kritisch. Kontrovers. Konstruktiv.” festgehalten, dass es ohne Kurswechsel kein Mandat geben solle.

Nun gibt es einen Kurswechsel. Zumindest steht laut tagesschau.de die Forderung im Raum, Deutschland für Kampfeinsätze im Norden in die Pflicht zu nehmen: “Die Nato habe bei Deutschland und allen anderen truppenstellenden Isaf-Nationen nachgefragt, ob sie ab dem Sommer eine Eingreifreserve im Norden Afghanistans stellen könnten.”

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Rede Bundesdelegiertenkonferenz

Erstellt von Dirk Werhahn am 26. November 2007

Eine nicht gehaltene Rede von Dirk Werhahn

BDKLiebe Freundinnen und Freunde,

wir Grüne stehen für visionäre und tragfähige Lösungen. Das haben wir nicht nur im Politikbereich Ökologie/Energie bewiesen. Diese Fähigkeit sollten wir auch heute nutzen. Und einen entsprechenden Lösungsweg für die Verwirklichung Sozialer Gerechtigkeit und Sozialer Sicherheit be­schließen. Heute ist es angesagt einen klaren Akzent gegen die soziale Kälte der Neoliberalen zu setzen.

Für diesen visionären und tragfähigen Lösungsweg steht die Einführung eines bedingungslosen Grundeinkommens.

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Grundeinkommen: Online Debatte

Erstellt von admin am 14. November 2007

Ein Hinweis von Dirk WerhahnLogoNebendem es in Baden-Württemberg schon einige Zeit möglich ist, wurde hat nun auch die bundesweite Online-Debatte eröffnet. Den Auftakt machen Thomas Poreski, der das Grundeinkommen vertritt und Sven Giegold, der für die Seite der Grundsicherung-Vertreter steht.

Sven Giegold fasst seine Meinung wie folgt zusammen: Letztlich aber geht es um eine symbolisch wichtige Richtungsentscheidung: Ist das Wichtigste ein gleicher Betrag für Alle oder der Ausbau der Gemeinschaftsgüter? Aus meiner Sicht sollten sich die Linke als ganze, sollten sich Grünen für letzteres als ihr politischen Sozialstaatsprojekt entscheiden.

Thomas Poreski hält abschließend fest: In dem Moment, wo auf der Grundsicherungsseite das Tabu gebrochen wird und nicht bedürftigkeitsgeprüfte Elemente integriert werden, sind weitere konzeptionelle Annäherungen möglich. Beispielsweise bei einer „bedingungslosen Kindergrundsicherung“, also bei einem Kindergrundeinkommen, das heutige Freibeträge und das Ehegattensplitting ersetzt, die bisher vor allem hohen Einkommen zugute kommen. Oder wenn eine negative Einkommensteuer eingeführt wird. Beides zusammen wäre systemisch stimmig umsetzbar, und grün-pragmatisch hätten wir dann schon ein Dreiviertelgrundeinkommen.

Als Unterstützer der Grundeinkommenskonzepte, bin ich weiterhin der Auffassung, es uns gelingen muss auf der BDK in Nürnberg eine klare Richtungsentscheidung für das Grundeinkommen herbeizuführen. Um die Anträge besser vergleichen zu können, habe ich eine Synopse der Anträge erstellt.

Nach wie vor halte ich den Antrag Grundeinkommen LDK Baden- Württemberg Z-02 für den Antrag der sowohl den Wunsch nach stigmatisierungsfreier Gerechtigkeit und den Wunsch der GrundsicherungsbefürworterInnen nach Machbarkeit zusammen bringt

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